Allgemeine Reisebedingungen
§ 1 Reisevertrag
Die Reiseanmeldungen sind möglichst frühzeitig vorzunehmen. Die Reiseanmeldung ist das verbindliche Angebot des Reisenden auf Abschluß eines Reisevertrages zu den im Prospekt angegebenen Bedingungen. Der Reisevertrag kommt durch die Annahme der Anmeldung durch nova reisen zustande. Die Annahme erfolgt durch die schriftliche
Bestätigung. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen einsteht, sofern er eine entsprechende Verpflichtung durch die ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluß wird nova reisen dem Reisenden die Reisebestätigung aushändigen. Zusätzliche Vereinbarungen und Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch nova reisen. Reisebüros können keine für nova reisen verbindliche Zusicherung abgeben oder von der Bestätigung abweichende Vereinbarungen treffen. Der Reisende hat das Recht, bis zum Reisebeginn zu verlangen, daß statt seiner ein Dritter an der Reise teilnimmt. nova reisen kann der Teilnahme des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften, auch des Reiselandes, oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Im Falle der Teilnahme eines Dritten kann nova reisen vom Reisenden durch die Teilnahme des Dritten entstehende Mehrkosten (z. B. Umschreibegebühren etc.) verlangen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende nova reisen als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
§ 2 Inhalt des Reisevertrages
I.Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Für die Einstufung von Hotels gelten internationale Maßstäbe. Ortsübliche Abweichungen sind in der nova-Klassifizierung nach Maßgabe der Prospektbeschreibung bereits berücksichtigt. Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für nova reisen bindend. nova reisen behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluß eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
II. Es gilt der mit der Buchung bestätigte Reisepreis . nova reisen behält sich vor, die mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Treibstoffkosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder eine Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluß und vereinbartem Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat nova reisen den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis zu setzen. Nach diesem Zeitpunkt finden keine Preiser-höhungen mehr statt. nova reisen wird mit dem Preiserhöhungsverlangen eine nachvollziehbare Kostenkalkulation übermitteln, die die Kosten, die sich erhöht haben im Zeitpunkt der Buchungsbestätigung im Vergleich zum Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens darlegt. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn nova reisen in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach Erklärung von nova reisen über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung dieser gegenüber geltend zu machen.
III. nova reisen kann Zahlungen auf den Reisepreis vor Reiseantritt nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheins im Sinne des § 651 k Abs. 3 BGB verlangen. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis EUR 75,00 nicht, so darf der volle Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheins verlangt werden. Mit Vertragsabschluß kann nova reisen eine
Anzahlung von 20% verlangen. Die Restzahlung wird zu den vereinbarten Terminen, spätestens 21 Tage vor Abreise fällig. Die Reiseunterlagen werden dem Reisenden nach Eingang seiner Zahlung bei nova reisen zugesandt oder ausgehändigt.
§ 3 Rücktritt und Kündigung
I. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung bei nova reisen. Im Falle des Rücktritts des Reisenden vor Reisebeginn kann nova reisen folgende pauschalisierte Stornogebühren verlangen:
• bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 20 % des Gesamtpreises mindestens Euro 35,00 pro Person
• ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 35 % des Gesamtpreises
• ab dem 22. Tag vor Reiseantritt 50 % des Gesamtpreises
• ab dem 15. Tag vor Reiseantritt 80 % des Gesamtpreises
• am Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 100 % des Gesamtpreises Dies gilt nicht, wenn der Reisende nachweist, dass der Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist. In diesem Fall ist nur der tatsächlich entstandene Schaden zu ersetzen. nova reisen empfiehlt den Abschluß einer
Reiserücktrittsversicherung.
II. nova reisen und der Reisende können im Falle, daß die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, konkret gefährdet oder beeinträchtigt wird, den Vertrag kündigen. In diesem Falle verliert nova reisen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Sie kann jedoch für die bereits
erbrachten oder bis zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
nova reisen ist weiterhin verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfaßt, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von nova reisen und dem Reisenden je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden
zur Last.
III. Ist die Reise mangelhaft, so kann der Reisende von nova reisen oder dem örtlichen Reiseleiter Abhilfe verlangen. Handelt es sich um einen Mangel, der die Reise erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Voraussetzung der Kündigung ist allerdings, dass der Reisende nova reisen zur Abhilfe aufgefordert und eine angemessene Frist gesetzt hat, es sei denn, die Abhilfe sei unmöglich oder nova reisen verweigert diese.
§4 Umbuchungen
Auf Ihren Wunsch nimmt nova reisen, soweit durchführbar, vor Beginn der in §3 genannten Fristen eine Abänderung der Bestätigung (Umbuchung) vor. Dafür werden EUR 30,00 pro Person erhoben. Spätere Änderungen sowie Änderungen über den Geltungszeitraum der der Buchung zugrunde liegenden Katalogausschreibung hinaus können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß §3 bei gleichzeitger Neuanmeldung
vorgenommen werden.
§ 5 Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende Reiseleistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch, erfolgt keine Erstattung des Gegenwertes durch nova reisen. Es bleibt dem Reisenden jedoch der Nachweis ersparter Aufwendungen von nova reisen oder eines nova reisen entstandenen geringeren Schadens vorbehalten.
§ 6 Haftung/Beschränkung der Haftung
I. nova reisen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für:
1. die gewissenhafte Reisevorbereitung;
2. die sorgfältige Auswahl und die Überwachung des Leistungsträgers;
3. die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern nova reisen nicht gemäß § 2 vor Vertragsschluß eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat;
4. die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.
II. Die vertragliche Haftung der nova reisen für Schäden, die nicht Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sind, ist auf den 3-fachen Reisepreis beschränkt,
1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
2. soweit nova reisen für einen dem Reisenden entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Für alle Schadenersatzansprüche des Reisenden gegen nova reisen aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet nova reisen bei
Personenschäden bis EUR 76.693,00 je Reisendem und Reise. Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden beträgt je Reisendem und Reise EUR 4.090,00. Liegt der Reisepreis über EUR 1.363,00, ist die Haftung auf die Höhe des 3-fachen Reisepreises beschränkt. Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluß einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen. nova reisen haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistung lediglich vermittelt werden (z. B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden. Ein Schadenersatzanspruch gegen nova reisen ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen
Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Kommt nova reisen
die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen, insbesondere dem Montrealer Übereinkommen. von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder
Körperverletzung sowie für Verluste oder Beschädigungen von Gepäck. Sofern nova reisen in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet sie nach den für diese geltenden Bestimmungen. Kommt nova reisen bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschiffahrtsgesetzes.
§ 7 Mitwirkungspflicht des Reisenden
Jeder Reisende ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen alles ihm zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden möglichst gering zu halten oder ganz zu vermeiden. Über den gerügten Mangel soll an Ort und Stelle eine Niederschrift gefertigt und vom Reiseleiter bzw. Leistungsträger oder einem Mitarbeiter der nova reisen mit unterzeichnet werden. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende
innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber nova reisen geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisende Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Deshalb ist der Reisende insbesondere verpflichtet, seine etwaigen Beanstandungen unverzüglich mitzuteilen. Kommt er schuldhaft diesen Verpflichtungen
nicht nach, so stehen ihm Ansprüche insoweit nicht zu. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem
Umstand, den nova reisen nicht zu vertreten hat. Ansprüche des Reisenden gemäß §§ 651c bis 651f BGB (Aufwendungsersatz, Minderung, Kündigung, Schadensersatz) verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise vertragsgemäß enden sollte.
§ 8 Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
nova reisen steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, sowie deren eventuelle Änderungen, die ihr bekannt sind oder unter Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bekannt sein müßten, vor Reiseantritt zu unterrichten. Für
Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. nova reisen haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung oder den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende nova reisen mit der Besorgung beauftragt, es sei denn, daß nova reisen die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von nova reisen bedingt sind. Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden nicht eingehalten werden, oder sollte ein Visum durch das Verschulden des Reisenden nicht rechtzeitig erteilt werden, so daß der Reisende deshalb an der Reise verhindert ist, kann nova reisen den Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten.
§ 9 Reiseverlängerung
Bei Linienflugreisen ist eine Reiseverlängerung oder Reiseverkürzung im Rahmen der IATA-Bestimmungen unter Einhaltung der Minimum- bzw. Maximumaufenthaltsdauer am Ort nur bedingt möglich. Bei allen Gruppenreisen ist eine Verlängerung oder Verkürzung der Reise nach Reiseantritt nicht möglich.
§ 10 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
§ 11 Gerichtsstand
Der Reisende kann nova reisen nur an deren Sitz verklagen (München). Für Klagen von nova reisen gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluß des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist Gerichtsstand München.
§ 12 Versicherungen
nova reisen empfiehlt dem Reisenden zu seiner eigenen Sicherheit den rechtzeitigen
Abschluss einer Reiseversicherung. Das “Rat-Tat-Paket” der Europäischen Reisever-
sicherung AG enthält eine Reise-Gepäck, Reise-Unfall und Reise-Krankenversicherung.
Es gilt weltweit für eine Reisedauer bis zu 31 Tagen, bei Kurzreisen bis zu 10 Tagen.
Diese und weitere Reiseversicherungen kann der Reisende auch einzeln nach seinen
individuellen Wünschen durch Vermittlung von nova reisen abschließen.
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